Entscheid vom 22.05.2019 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE III Nr. 0064/2019

Teilweise gutgeheissen

Bei der Festsetzung einer Entschädigung im Rahmen einer Grenzbereinigung ist die Höhe nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen; erweist sich die festgesetzte Entschädigung als nicht hinreichend begründet, ist der Gemeinderat einzuladen, diese neu festzusetzen.

BRG ZH BRGE III Nr. 0064/2019 vom 22.05.2019 (Teilweise gutgeheissen)
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  1. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  2. BGer 1C_144/202522.07.2026 · AbgewiesenDie Mehrwertabgabe nach Art. 5 LAT und kantonalem Recht (Art. 111b LCAT) ist vom Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Massnahme geschuldet, nicht bei Fixierung der Abgabe. Der Klassierungsentscheid in die Bauzone stellt einen massgeblichen Vorteil dar, auch wenn ein Sonderplan für die effektive Bebauung erforderlich ist.
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.