Entscheid vom 27.05.2016 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE I Nrn. 0080-0082/2016

Gutgeheissen

Eine Mobilfunk-Basisstation ist nicht bewilligungsfähig, wenn sie sich aufgrund ihrer Grösse und Positionierung nicht befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnet und damit die Anforderungen von § 238 PBG nicht erfüllt.

BRG ZH BRGE I Nrn. 0080-0082/2016 vom 27.05.2016 (Gutgeheissen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.