Ein erneutes, weitgehend identisches Baugesuch nach rechtskräftiger Abweisung eines vorherigen Gesuchs ist als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Auf ein solches darf ohne Durchführung eines Auflage- und Einspracheverfahrens nicht eingetreten werden, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt.
VGer SG B 2024/57 vom 23.12.2024 (Gutgeheissen)Themenfeld
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.