Ein Gebäudeteil gilt nur dann als unterirdisch im Sinne von Art. 31 BauR, wenn er unter einem in zulässiger Weise gestalteten Terrain liegt, wobei die Terraingestaltung die Voraussetzungen von Art. 39 und Art. 40 BauR erfüllen muss. Eine Aufschüttung zur Erreichung einer unterirdischen Baute ist nicht eo ipso bautechnisch zwingend…
VGer SG B 2020/55 vom 12.11.2020 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.