Entscheid vom 04.03.2022 · Kanton VS

BGer 1C_565/2020

Abgewiesen

Die nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergänzten Unterlagen (Art. 47 OAT und RIE) genügen den Anforderungen an die Begründung des Projekts, die Verkehrsfrage und die Lärmbelastung. Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Umweltvorschriften (Art. 25 LPE, Art. 9 OPB) zu Recht bejaht.

BGer 1C_565/2020 vom 04.03.2022 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.