Entscheid vom 19.09.2018 · Kanton LU

BGer 1C_458/2018

Nichteintreten

Eine Beschwerde ans Bundesgericht in einer Angelegenheit des Bauens ausserhalb der Bauzone wird wegen Verspätung nicht behandelt, wenn sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wird, wobei der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG während der Gerichtsferien (15. Juli bis 15. August) zu…

BGer 1C_458/2018 vom 19.09.2018 (Nichteintreten)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.