Die Vorinstanz durfte die Baubewilligung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Vorschriften erteilen, selbst wenn während des Rechtsmittelverfahrens eine Planungszone öffentlich aufgelegt wurde. Eine sofortige Anwendung neuer Bau- und Nutzungsvorschriften ist nur bei überwiegenden öffentlichen Interessen…
BGer 1C_421/2023 vom 20.09.2024 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_39/2025Eine DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzone ist nicht automatisch relativ standortgebunden, nur weil sie an bestehende Anlagen montiert wird. Vielmehr muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nachgewiesen werden, dass der Standort für die Erzielung einer konzessionsgerechten Versorgung besonders vorteilhaft ist…
- BGer 1C_577/2025Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei unbewilligter Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn der Eingriff in den Boden durch unzulässige Abfallentsorgung (Schlamm mit Fällungsmitteln und Kunststoffresten) widerrechtlich ist und keine mildere Alternative besteht.
- BGer 1C_325/2024Nachbargemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch ein Bauvorhaben in spezifischen hoheitlichen Aufgaben oder in der Wahrnehmung eines gewichtigen öffentlichen Interesses (z. B. Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Lärmimmissionen) betroffen sind, selbst wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung direkt betroffen ist.
- BGer 1C_501/2025Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist rechtmässig, wenn die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) nach NISV durch nachträgliche Abschirmmassnahmen sichergestellt und die immissionsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die nachträgliche Ergänzung der Bewilligung mit Auflagen ist bei geringfügigen, behebbaren…
- BGer 1C_235/2026Eine Baubewilligung kann erst als abgeschlossen gelten, wenn alle für die Baufreigabe notwendigen Nebenbestimmungen erfüllt sind, auch wenn diese technisch bedingt sind. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt unterliegt einem weiten kantonalen Ermessensspielraum.
- BGer 1C_436/2025Ein drittwirksamer baurechtlicher Vorentscheid zum massgebenden Terrain ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt und die Anfechtung der Rechtssicherheit und Transparenz dient. Die Festlegung des massgebenden Terrains ist nicht projektbezogen und bedarf…
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.