Die Interessenabwägung zwischen Verkehrsflussoptimierung (PUN) und Lärmschutz erfordert eine ganzheitliche Bewertung. Eine nächtliche Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h (22.00–07.00 Uhr) ist verhältnismässig, da sie eine wahrnehmbare Lärmminderung für viele Anwohner:innen bewirkt, während die Reisezeitverluste minimal sind und keine…
BGer 1C_27/2022 vom 20.04.2023 (Teilweise gutgeheissen)Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_255/2026Die kantonale Instanz darf bei der Anwendung kommunaler Normen mit unbestimmten Rechtsbegriffen (hier: 'Elemente von historischem und umgebungsbedingtem Wert' gemäss Art. 34 NAPR) die kommunale Beurteilung korrigieren, wenn diese willkürlich oder unhaltbar ist. Die Einordnung eines Gebäudes als schützenswert kann auch ohne formale…
- BGer 1C_28/2026Die Umnutzung von Gewerbeflächen zu Wohnraum in einer gemischten Zone (WA4) ist ohne Ausnahmebewilligung unzulässig, wenn die Zonenvorschriften einen maximalen Wohnanteil vorsehen und keine ausserordentlichen Verhältnisse oder besondere Härten vorliegen.
- BGer 1C_227/2025Ein Gebäude ausserhalb der Bauzone, das auf Grundlage von Bewilligungen errichtet wurde, die gegen das materielle Recht verstiessen, geniesst keinen Schutz erworbener Situationen nach Art. 37a RPG. Ein nachträglicher Nutzungswechsel ist daher nicht zulässig, selbst wenn keine neuen baulichen Massnahmen erforderlich sind.
- BGer 1C_470/2024Ein Beseitigungsrevers bei zonenkonformen landwirtschaftlichen Bauten ausserhalb der Bauzone bedarf besonderer Gründe; das allgemeine Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone genügt nicht.
- BGer 1C_502/2025Eine nachträgliche Baubewilligung für Bauwerke ausserhalb der Bauzone kann nicht erteilt werden, wenn die Bauwerke nicht den Anforderungen von Art. 24 und 24c LPT entsprechen, selbst bei langjähriger Duldung oder behaupteter guter Treue des Eigentümers.
- BGer 1C_180/2025Die formellen Anforderungen an eine Baubewilligung für eine Umnutzung und Erweiterung einer gewerblichen Anlage ausserhalb der Bauzone sind nicht willkürlich, wenn die Unterlagen unvollständig oder unpräzise sind und die Behörde die fehlenden Angaben klar benennt.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.