Entscheide zu VKaB ZH
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- VGer ZH AN.2023.00006Die Zuweisung der Kleinsiedlung Tägerst zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist innerhalb des planerischen Ermessens; die VKaB-Kategorisierungskriterien sind rechtskonform; Eigentümer in einem Kleinsiedlungsperimeter haben keine Garantie auf Zuweisung zu einer höherwertigen Zonenordnung als die Weilerzone.
- VGer ZH AN.2023.00013Die Zuweisung der Kleinsiedlung Bläsimühle zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone ist nicht zu beanstanden, da kein geschlossenes Siedlungsbild besteht; kein grundsätzlicher Vorrang der Planbeständigkeit; erhöhtes Gewicht bei der Interessenabwägung genügt nicht.
- VGer ZH AN.2023.00002Die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB) bildet eine bundesrechtskonforme provisorische Nutzungsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG; die Zuweisung einer Kleinsiedlung zur provisorischen kantonalen Weilerzone (statt zur Bauzone) ist nicht zu beanstanden, wenn das massgebende Kriterium 'weitgehend überbautes…
- VGer ZH AN.2023.00003Die Zuweisung einer kleinen Kleinsiedlung (Langstuck, Altikon, nur ein bewohntes Gebäude) von der Kernzone zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone (VKaB) ist nicht zu beanstanden; der unausgeprägte Siedlungscharakter überwiegt Vertrauensschutz- und Planbeständigkeitsinteressen; allfällige Entschädigungsfragen sind erst nach…
- VGer ZH AN.2023.00004Die Zuweisung einer Kleinsiedlung (Hinterhueb) zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist bei Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden; das Erfordernis einer vorgängigen Mitwirkung entfällt bei provisorischen Übergangsordnungen nach Art. 36 Abs. 2 RPG; das BLN-Inventar erhöht das Gewicht der Schutzinteressen bei der Interessenabwägung.
- VGer ZH AN.2023.00005Die Zuweisung der Kleinsiedlung Hübscheren (vier bewohnte Gebäude) zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone ist korrekt; zwischen Hübscheren und der nahegelegenen grösseren Kleinsiedlung Herferswil besteht eine räumliche Zäsur, welche eine Gesamtbetrachtung ausschliesst; kein Bauzonenanschluss, da keine gemeinsame Grenze zum…
- VGer ZH AN.2023.00012Die Kleinsiedlung Vorderbuchenegg ist nicht als weitgehend überbautes Gebiet nach Art. 36 Abs. 3 RPG zu qualifizieren; die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist daher korrekt; auch der Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet.
- VGer ZH AN.2023.00009Die Zuweisung der Kleinsiedlung Hüslihof zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist nicht zu beanstanden; das öffentliche Interesse an bundesrechtskonformer Umsetzung überwiegt das Vertrauensschutzinteresse an der Bestandssicherung der bisherigen Baugebietsqualität.
- VGer ZH AN.2023.00010Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Chaltenstein, Schmalzgrueb und Wangen 1 zur provisorischen kantonalen Weilerzone sowie von Wangen 2 zur Landwirtschaftszone ist nicht zu beanstanden; die VKaB-Kriterien sind sachgerecht und rechtskonform; kein Verstoss gegen Planbeständigkeit und Gemeindeautonomie.
- VGer ZH AN.2023.00007Die Zuweisung der Kleinsiedlung Hinteruttenberg zur provisorischen kantonalen Weilerzone liegt im planerischen Ermessen; der Umstand, dass der Kanton im Richtplanrevisionsverfahren für Hinteruttenberg eine Zuweisung ins Siedlungsgebiet beantragt, stellt die Sachgerechtigkeit der provisorischen Übergangsordnung nicht infrage.
- VGer ZH AN.2023.00008Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Baaregg, Vorderuttenberg und Hinteruttenberg zur provisorischen kantonalen Weilerzone und der Kleinsiedlung Wangen 2 zur Landwirtschaftszone ist nicht zu beanstanden; bei älterer kommunaler Zonenfestsetzung (vor 2015) hat das Anpassungsgebot an Bundesrecht Vorrang vor dem Vertrauensschutz.
- VGer ZH AN.2023.00014Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Hirzwangen, Oberalbis, Türlen und Vollenweid zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist nicht zu beanstanden; bei älterer kommunaler Zonenfestsetzung hat das Anpassungsgebot an Bundesrecht Vorrang vor dem Vertrauensschutz in die kommunale Nutzungsplanung.
- VGer ZH AN.2023.00015Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Obertal und Wängibad zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist nicht zu beanstanden; das Verbot von Neubauten in provisorischen kantonalen Weilerzonen ist nicht rechtsverletzend; der Vorrang des Bundesrechts hat bei älterer kommunaler Zonenfestsetzung Vorrang.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.