Décisions relatives à VKaB ZH
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- VGer ZH AN.2023.00006Die Zuweisung der Kleinsiedlung Tägerst zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist innerhalb des planerischen Ermessens; die VKaB-Kategorisierungskriterien sind rechtskonform; Eigentümer in einem Kleinsiedlungsperimeter haben keine Garantie auf Zuweisung zu einer höherwertigen Zonenordnung als die Weilerzone.
- VGer ZH AN.2023.00013Die Zuweisung der Kleinsiedlung Bläsimühle zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone ist nicht zu beanstanden, da kein geschlossenes Siedlungsbild besteht; kein grundsätzlicher Vorrang der Planbeständigkeit; erhöhtes Gewicht bei der Interessenabwägung genügt nicht.
- VGer ZH AN.2023.00002Die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB) bildet eine bundesrechtskonforme provisorische Nutzungsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG; die Zuweisung einer Kleinsiedlung zur provisorischen kantonalen Weilerzone (statt zur Bauzone) ist nicht zu beanstanden, wenn das massgebende Kriterium 'weitgehend überbautes…
- VGer ZH AN.2023.00003Die Zuweisung einer kleinen Kleinsiedlung (Langstuck, Altikon, nur ein bewohntes Gebäude) von der Kernzone zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone (VKaB) ist nicht zu beanstanden; der unausgeprägte Siedlungscharakter überwiegt Vertrauensschutz- und Planbeständigkeitsinteressen; allfällige Entschädigungsfragen sind erst nach…
- VGer ZH AN.2023.00004Die Zuweisung einer Kleinsiedlung (Hinterhueb) zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist bei Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden; das Erfordernis einer vorgängigen Mitwirkung entfällt bei provisorischen Übergangsordnungen nach Art. 36 Abs. 2 RPG; das BLN-Inventar erhöht das Gewicht der Schutzinteressen bei der Interessenabwägung.
- VGer ZH AN.2023.00005Die Zuweisung der Kleinsiedlung Hübscheren (vier bewohnte Gebäude) zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone ist korrekt; zwischen Hübscheren und der nahegelegenen grösseren Kleinsiedlung Herferswil besteht eine räumliche Zäsur, welche eine Gesamtbetrachtung ausschliesst; kein Bauzonenanschluss, da keine gemeinsame Grenze zum…
- VGer ZH AN.2023.00012Die Kleinsiedlung Vorderbuchenegg ist nicht als weitgehend überbautes Gebiet nach Art. 36 Abs. 3 RPG zu qualifizieren; die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist daher korrekt; auch der Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet.
- VGer ZH AN.2023.00009Die Zuweisung der Kleinsiedlung Hüslihof zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist nicht zu beanstanden; das öffentliche Interesse an bundesrechtskonformer Umsetzung überwiegt das Vertrauensschutzinteresse an der Bestandssicherung der bisherigen Baugebietsqualität.
- VGer ZH AN.2023.00010Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Chaltenstein, Schmalzgrueb und Wangen 1 zur provisorischen kantonalen Weilerzone sowie von Wangen 2 zur Landwirtschaftszone ist nicht zu beanstanden; die VKaB-Kriterien sind sachgerecht und rechtskonform; kein Verstoss gegen Planbeständigkeit und Gemeindeautonomie.
- VGer ZH AN.2023.00007Die Zuweisung der Kleinsiedlung Hinteruttenberg zur provisorischen kantonalen Weilerzone liegt im planerischen Ermessen; der Umstand, dass der Kanton im Richtplanrevisionsverfahren für Hinteruttenberg eine Zuweisung ins Siedlungsgebiet beantragt, stellt die Sachgerechtigkeit der provisorischen Übergangsordnung nicht infrage.
- VGer ZH AN.2023.00008Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Baaregg, Vorderuttenberg und Hinteruttenberg zur provisorischen kantonalen Weilerzone und der Kleinsiedlung Wangen 2 zur Landwirtschaftszone ist nicht zu beanstanden; bei älterer kommunaler Zonenfestsetzung (vor 2015) hat das Anpassungsgebot an Bundesrecht Vorrang vor dem Vertrauensschutz.
- VGer ZH AN.2023.00014Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Hirzwangen, Oberalbis, Türlen und Vollenweid zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist nicht zu beanstanden; bei älterer kommunaler Zonenfestsetzung hat das Anpassungsgebot an Bundesrecht Vorrang vor dem Vertrauensschutz in die kommunale Nutzungsplanung.
- VGer ZH AN.2023.00015Die Zuweisung der Kleinsiedlungen Obertal und Wängibad zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist nicht zu beanstanden; das Verbot von Neubauten in provisorischen kantonalen Weilerzonen ist nicht rechtsverletzend; der Vorrang des Bundesrechts hat bei älterer kommunaler Zonenfestsetzung Vorrang.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.