Entscheide zu NISV Art. 2
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- BRG ZH BRGE IV Nr. 0131/2020Eine Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage (5G-Antenne, 31'500 WERP) ist zu bestätigen, wenn die Anlage die NISV-Anlagegrenzwerte einhält und der Umstand, dass adaptive 5G-Antennen in der Vollzugsempfehlung NISV noch nicht explizit geregelt sind, nicht zur pauschalen Bauverweigerung führen kann.
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-iv-nrn--0109-0110-2020-vom-16--juli-2020Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen (NISV) sind zu bestätigen, wenn die Anlagen die Anlagegrenzwerte nach NISV einhalten und die Beurteilung der Immissionen an den massgebenden Empfindlichkeitsorten nicht beanstandet werden kann; rechtshilfe- und verfahrensrechtliche Rügen der Anwohnenden sind unbegründet.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0087/2020Eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist zu bestätigen, wenn die NISV-Anlagegrenzwerte eingehalten werden und die Ausführungen im AWEL-Fachbericht sowie die Vollzugsempfehlung NISV korrekt angewendet wurden; verfahrensrechtliche Rügen zur Mitwirkung des AWEL im Baubewilligungsverfahren sind unbegründet.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.