Entscheide zu Art. 96 AIG
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- VGer ZH VB.2026.00033Wer sich auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, trägt die Beweislast für eine mindestens dreijährige, in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft; gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt der Anspruch unabhängig vom tatsächlichen Integrationsniveau. Kinder, die mit der Sprache und Kultur des Heimatlands…
- VGer ZH VB.2026.00015Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer EU-Bürgerin erlischt mit der Inhaltsleere der Ehe; unsubstanziierte Vorbringen zur gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland begründen keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
- VGer ZH VB.2026.00198Bei einem bald zwölfjährigen Kind, das seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen ist und hier eine vertiefte Integration erfahren hat, kann die erzwungene Wegweisung nach rechtskräftiger Ausreiseverfügung einer unzumutbaren Entwurzelung gleichkommen; in einem solchen Fall erweist sich die Verweigerung des prozeduralen…
- VGer BE 100 2025 10Wer mit einem gefälschten EU-Reisepass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erschleicht, erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG; das erhebliche öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz, auch bei langjährigem Aufenthalt.
- VGer BE 100 2024 43Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung wegen erheblicher und dauerhafter, überwiegend selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG) sind trotz einer Aufenthaltsdauer von 32 Jahren und familiärer Bindungen an die Schweiz verhältnismässig (Art. 96 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 3…
- VGer ZH VB.2025.00394Eine knapp zweijährige Trennung der Ehegatten ohne substanziierten Nachweis einer tatsächlich gelebten Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft führt zur Verneinung des Aufenthaltsanspruchs; da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte, sind die Voraussetzungen des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a…
- VGer ZH VB.2025.00431Ein Drittstaatsangehöriger kann aus einer geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. Neue Sachverhalte (geplante Eheschliessung, Schwangerschaft), die im…
- VGer ZH VB.2025.00381Volljährigen Kindern steht aus Art. 8 EMRK nur dann ein Aufenthaltsanspruch bei ihren Eltern zu, wenn ein besonderes, personenspezifisch ausgerichtetes Abhängigkeitsverhältnis besteht; rein emotionale, spirituelle oder religiöse Bindungen genügen nicht. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für einen 42-jährigen Sohn verletzt…
- VGer ZH VB.2024.00507Ein langjähriger Sozialhilfebezug von über Fr. 250'000.- erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG; dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stehen keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit qualifiziert verschuldet und die…
- VGer ZH VB.2024.00776Ein Drittstaatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht von einer EU-Staatsangehörigen ableitete, verliert dieses mit dem Scheitern der Ehe; die Rückkehr der Ehefrau in ihr Heimatland schliesst zusätzlich den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA aus.
- VGer ZH VB.2024.00557Mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt der abgeleitete FZA-Aufenthaltsanspruch; ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine stark gefährdete Reintegration im Herkunftsland voraus, die bei guten wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederungschancen zu verneinen ist. Weder das Kindswohl noch…
- VGer ZH VB.2024.00309Nach Scheidung einer unter drei Jahre dauernden Ehe besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG; eine mangelhafte Integration und erhebliche Verschuldung schliessen zudem einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK aus. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig.
- VGer ZH VB.2024.00446Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG setzen voraus, dass zum Zeitpunkt der definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft die originäre Anspruchsberechtigung des EU-Ehegatten noch besteht; erlischt die Niederlassungsbewilligung der EU-angehörigen Ehegattin vor diesem Zeitpunkt, entfällt auch der abgeleitete Anspruch des in der…
- VGer ZH VB.2025.00014Nach Wegfall der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz – die weniger als drei Jahre dauerte – besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 oder Art. 50 AIG. Die ermessensweise Verweigerung der Bewilligung und die Wegweisung sind verhältnismässig, wenn keine individuelle Gefährdung im Herkunftsstaat…
- VGer ZH VB.2024.00771Eine im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für die Verweigerung des Ehegattennachzugs herangezogen werden, sofern die zugrunde liegende Tat auch nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt und das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen…
- VGer ZH VB.2024.00087Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht einer EU-Staatsangehörigen erlischt nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61a Abs. 4 AIG, wenn das letzte Arbeitsverhältnis vor über sechs Jahren aufgelöst wurde und seither keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA…
- VGer ZH VB.2024.00638Der Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem voraus, dass keine Arbeitslosigkeit vorliegt; wer erwerbslos ist, hat keinen Anspruch, auch wenn familiäre Interessen geltend gemacht werden. Eine ermessensweise Bewilligung nach Art. 96 AIG ist nicht geboten, wenn mehrere Ablehnungsgründe kumulieren und weder…
- VGer ZH VB.2024.00482Ein Drittstaatsangehöriger kann aus einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten, da die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG absolut gilt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, wenn keine wichtigen persönlichen…
- VGer ZH VB.2024.00212Eine kosovarische Staatsangehörige hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn eheliche Gewalt durch den schwedischen Ehemann nicht glaubhaft gemacht werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann trotz des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie widersprüchliche und sich…
- VGer ZH VB.2024.00414Bei der Beurteilung eines Härtefalls nach Art. 30a VZAE begeht die Behörde einen Ermessensmissbrauch, wenn sie einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern abstellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und der Integration des minderjährigen Beschwerdeführers vorzunehmen. Art. 30a VZAE ist explizit für jugendliche Sans-Papiers…
- VGer ZH VB.2025.00152Personen, deren Aufenthaltsbewilligung wegen strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen oder nicht verlängert wurde, haben grundsätzlich erst nach einer angemessenen Bewährungszeit von in der Regel fünf Jahren im Ausland Anspruch auf Neubeurteilung. Die Geburt eines weiteren Kindes stellt kein wesentlich verändertes Element dar, das…
- VGer ZH VB.2023.00734Wer als EU-Staatsangehöriger im Rentenalter in die Schweiz einreist, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, diese aber nicht nachhaltig und existenzsichernd ausübt und Ergänzungsleistungen bezieht, erwirbt kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA. Auch ein langjähriges Konkubinat begründet keinen Anwesenheitsanspruch, wenn die…
- VGer ZH VB.2023.00392Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsenen und vollständig integrierten Ausländerin der zweiten Generation erweist sich trotz erheblicher Verschuldung als unverhältnismässig, da das private Interesse am Verbleib das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt. Eine…
- VGer ZH VB.2024.00161Der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK schützt ausserhalb der Kernfamilie nur dann ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das durch eine Unterstützungsbedürftigkeit belegt wird, die allein von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person geleistet werden kann; bei einem…
- VGer ZH VB.2023.00713Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer drittstaatsangehörigen Ehegattin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist rechtmässig, wenn die Ehe mit dem EU-Bürger definitiv gescheitert ist. Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG setzt unter anderem eine mindestens dreijährige eheliche…
- VGer BE 100 2021 32Das Kindesinteresse eines fremdplatzierten Kleinkinds, dessen einzige verlässliche elterliche Bezugsperson die ausreisepflichtige Mutter ist, kann die Verhältnismässigkeit einer Entfernungsmassnahme nach Art. 96 AIG überwiegen, auch wenn erhebliche öffentliche Interessen infolge langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit…
- VGer BE 100 2021 9Auch bei veränderter Lebenssituation und einer Schweizer Tochter ist die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftigem Widerruf verhältnismässig, wenn das sehr schwere Verschulden aus professionellem Drogenhandel und das fortbestehende öffentliche Interesse die privaten Interessen überwiegen.
- VGer BE 100 2021 281Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist verhältnismässig, wenn die Verschuldung trotz langjährigen Aufenthalts qualifiziert vorwerfbar ist, die beruflich-wirtschaftliche Integration misslungen ist und keine besonderen familiären Abhängigkeitsverhältnisse…
- VGer BE 100 2021 85Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist bei einer Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, erheblicher Vorstrafenlast und aktueller Rückfallgefahr auch gegenüber EU-Staatsangehörigen verhältnismässig und mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.
- VGer BE 100 2020 423Bei Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG) überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Bleibeinteressen, wenn die Abhängigkeit überwiegend selbstverschuldet ist, die Integration trotz langer Aufenthaltsdauer gescheitert und der Wegweisungsvollzug trotz HIV-Infektion zumutbar…
- VGer AG WBE.2020.341Die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ist keine mildere Alternativmassnahme zum Widerruf mit Wegweisung, sondern eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme; bei langjähriger Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich die Rückstufung als begründet und…
- AppGer BS VD.2021.95Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und wiederholter Delinquenz (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) erweist sich als unverhältnismässig, wenn der Betroffene seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebt, beruflich integriert ist und eine enge gelebte Vater-Sohn-Beziehung zu einem in der Schweiz…
- AppGer BS VD.2019.239Ein illegal eingereister ausländischer Ehemann einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Frau kann keinen prozeduralen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG beanspruchen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind und die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung (180-tägige Freiheitsstrafe, schengenweites…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.