Entscheide zu Art. 9 USG
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- BGer BGE 124 II 146Die Plangenehmigungsbehörde hat die Interessenabwägung korrekt vorgenommen, indem sie die relevanten Belange (Landschafts-, Gewässer-, Lärm- und Wildschutz, Landwirtschaft, finanzielle Rahmenbedingungen) ermittelte, gewichtete und eine optimierte Linienführung mit Tunnelverlängerungen verfügten. Absolute Schranken wie BLN oder ISOS…
- BGer BGE 118 IB 66Ein Nutzungsplan, der bereits die wesentlichen Elemente einer Baubewilligung enthält, muss die Erschliessung umweltschutzrechtlich korrekt und verbindlich regeln. Die Festsetzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen entlang der Erschliessungsachsen erfordert ein ordnungsgemässes Verfahren.
- BGer BGE 115 IB 472Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 RPG und Art. 6 NHG erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Anliegen, insbesondere des Hochwasserschutzes und des Natur- und Heimatschutzes. Bei Vorliegen gleich- oder höherwertiger Interessen nationaler Bedeutung kann eine Beeinträchtigung von BLN-Objekten gerechtfertigt sein.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.