Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
57 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. VGer ZH VB.2018.0081728.03.2019 · Teilweise gutgeheissenEine Eingrenzungsverlängerung ist unverhältnismässig, wenn kein schweres öffentliches Interesse vorliegt und die Druckwirkung der Massnahme aufgrund einer schweren Erkrankung gering ist.
  2. VGer ZH VB.2018.0076206.03.2019 · AbgewiesenEine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet ist verhältnismässig, wenn ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse besteht und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und untergetaucht ist.
  3. VGer ZH VB.2018.0070624.01.2019 · AbgewiesenEine Eingrenzung ist als geeignete Zwangsmassnahme zu qualifizieren, wenn ein Rücknahmeabkommen besteht und Ausschaffungen auf Linienflügen möglich sind.
  4. VGer ZH VB.2018.0028016.08.2018 · AbgewiesenEine Eingrenzungssistierung für einen Anwaltsbesuch von 4,5 Stunden ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf den konkreten Reisezweck und den erforderlichen Zeitaufwand zugeschnitten ist; eine übermässig lange Sistierung würde dem Zweck der Eingrenzung zuwiderlaufen.
  5. VGer ZH VB.2018.0000105.04.2018 · Teilweise gutgeheissenBei der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung muss die betroffene Person grundsätzlich vorgängig angehört werden; eine alternative Eingrenzung auf drei verschiedene Gemeindegebiete ist ohne konkrete Notwendigkeit unverhältnismässig.
  6. VGer ZH VB.2017.0076701.03.2018 · Teilweise gutgeheissenBei der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung muss grundsätzlich vorgängig eine Anhörung erfolgen; eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung einer Eingrenzungsverfügung ist unverhältnismässig, wenn als milderes Mittel eine schriftliche Vorladung zur Verfügung steht und keine Anzeichen für Nichtbefolgung vorliegen.
  7. VGer ZH VB.2016.0053813.10.2016 · Teilweise gutgeheissenDie Eingrenzung eines Ausländers auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde ist unverhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Massnahme gering ist und keine besondere Renitenz oder strafbares Verhalten vorliegt; soziale Kontakte ausserhalb des Rayons sind zu beachten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.