Décisions relatives à art. 74 al. 1 let. b AuG
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- VGer ZH VB.2018.00817Eine Eingrenzungsverlängerung ist unverhältnismässig, wenn kein schweres öffentliches Interesse vorliegt und die Druckwirkung der Massnahme aufgrund einer schweren Erkrankung gering ist.
- VGer ZH VB.2018.00762Eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet ist verhältnismässig, wenn ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse besteht und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und untergetaucht ist.
- VGer ZH VB.2018.00706Eine Eingrenzung ist als geeignete Zwangsmassnahme zu qualifizieren, wenn ein Rücknahmeabkommen besteht und Ausschaffungen auf Linienflügen möglich sind.
- VGer ZH VB.2018.00280Eine Eingrenzungssistierung für einen Anwaltsbesuch von 4,5 Stunden ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf den konkreten Reisezweck und den erforderlichen Zeitaufwand zugeschnitten ist; eine übermässig lange Sistierung würde dem Zweck der Eingrenzung zuwiderlaufen.
- VGer ZH VB.2018.00001Bei der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung muss die betroffene Person grundsätzlich vorgängig angehört werden; eine alternative Eingrenzung auf drei verschiedene Gemeindegebiete ist ohne konkrete Notwendigkeit unverhältnismässig.
- VGer ZH VB.2017.00767Bei der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung muss grundsätzlich vorgängig eine Anhörung erfolgen; eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung einer Eingrenzungsverfügung ist unverhältnismässig, wenn als milderes Mittel eine schriftliche Vorladung zur Verfügung steht und keine Anzeichen für Nichtbefolgung vorliegen.
- VGer ZH VB.2016.00538Die Eingrenzung eines Ausländers auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde ist unverhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Massnahme gering ist und keine besondere Renitenz oder strafbares Verhalten vorliegt; soziale Kontakte ausserhalb des Rayons sind zu beachten.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.