Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 66 al. 2 LTF

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Entscheide zu Art. 66 al. 2 LTF

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  1. BGer 1C_285/202615.06.2026 · Besonderer AusgangWer einen Rekurs zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; die Sache wird vom Rollen gestrichen.
  2. BGer 1C_640/202403.09.2025 · Besonderer AusgangWer seine Beschwerde vor Bundesgericht zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 LTF); die Sache wird von der Geschäftsliste abgeschrieben.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.