Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 58 BauG/OW

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Entscheide zu Art. 58 BauG/OW

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  1. BGer BGE 151 II 85001.01.2025 · AbgewiesenFormell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone sind zu beseitigen, wenn sie nicht nachträglich bewilligt werden können. Der negative Bauentscheid (Bauabschlag) bildet die Grundlage für das Wiederherstellungsverfahren, das durch die Bauherrschaft oder via Ersatzvornahme durch die Baupolizeibehörde vollzogen wird.
  2. BGer 1C_642/201508.11.2016 · AbgewiesenEine nachträgliche Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn zivilrechtliche Zustimmungsfragen (z. B. bei Stockwerkeigentum) ungelöst sind. Diese sind im Zivilverfahren zu klären.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.