Entscheide zu Art. 58 BauG
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- BGer BGE 151 II 850Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone sind zu beseitigen, wenn sie nicht nachträglich bewilligt werden können. Der negative Bauentscheid (Bauabschlag) bildet die Grundlage für das Wiederherstellungsverfahren, das durch die Bauherrschaft oder via Ersatzvornahme durch die Baupolizeibehörde vollzogen wird.
- BGer 1C_642/2015Eine nachträgliche Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn zivilrechtliche Zustimmungsfragen (z. B. bei Stockwerkeigentum) ungelöst sind. Diese sind im Zivilverfahren zu klären.
- BGer 1A.183/2001Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Schiessanlage aus, da keine zumutbaren Alternativstandorte verfügbar waren und die Anlage als zonenkonform in der Intensiverholungszone sowie als standortgebunden eingestuft wurde. Die Unterschreitung des Waldabstands und die Bodenbelastung wurden als hinnehmbar…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.