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Art. 52a Abs. 2 lit. c OAT

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Entscheide zu Art. 52a Abs. 2 lit. c OAT

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  1. BGer 1C_562/201526.05.2016 · GutgeheissenWährend der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LAT sind Neueinzonungen nur zulässig, wenn gleichzeitig oder später flächengleiche Rückzonungen erfolgen. Die Ausnahme nach Art. 52a Abs. 2 lit. c OAT setzt eine dringende Notwendigkeit und eine Zone von kantonaler Bedeutung voraus, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt war.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.