Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 43 LE

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
14 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 43 LE

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  1. BGer 1C_528/202524.10.2025 · AbgewiesenEin Wiederherstellungsbefehl für rechtswidrig erstellte Bauwerke ausserhalb der Bauzone ist grundsätzlich verhältnismässig, wenn die Abweichungen nicht geringfügig sind und das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt. Eine Ausnahme kommt nur bei minimalen Abweichungen oder überwiegenden privaten…
  2. BGer 1C_538/202302.05.2024 · AbgewiesenDie Nutzung von Wohnungen in einer rein turistisch-hotelmässig ausgerichteten Zone als primäre oder sekundäre Residenz ist unzulässig, wenn die Baubewilligungen und der Zonenplan ausschliesslich eine apparthotel-mässige Nutzung vorsehen.
  3. BGer 1C_621/202119.09.2023 · Teilweise gutgeheissenEin formell und materiell illegaler Nutzungswechsel ausserhalb der Bauzone (Umnutzung einer Stallung zu Wohnzwecken) erfordert nicht nur ein sofortiges Nutzungsverbot, sondern auch die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Beseitigung aller Wohninfrastrukturen. Der Abbruchbefehl muss gemäss kantonalem Recht…
  4. BGer 1C_535/202114.04.2023 · AbgewiesenBauten in der Landwirtschaftszone, die nicht standortgebunden sind (z. B. für Freizeitlandwirtschaft), müssen auch bei geringem Umfang entfernt werden. Der Grundsatz der Proportionalität rechtfertigt keine Ausnahme, wenn die Bauten ohne Bewilligung erstellt wurden und keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen eine nachträgliche…
  5. BGer 1C_376/202111.04.2023 · AbgewiesenEin ohne Bewilligung ausgeübter Industriebetrieb in einer Zone für nicht belästigende Gewerbe verstösst gegen die Zonenkonformität und rechtfertigt ein Nutzungsverbot als verhältnismässige Massnahme zur Wiederherstellung der rechtmässigen Situation.
  6. BGer 1C_343/202117.02.2023 · AbgewiesenBei Bauwerken ausserhalb der Bauzone, die materiell rechtswidrig sind, ist die vollständige Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verhältnismässig, selbst wenn dies für den Eigentümer wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Die Zuständigkeit für die Anordnung der Beseitigung liegt bei der Gemeinde, die an die…
  7. BGer 1C_598/202201.12.2022 · AbgewiesenEin ohne Bewilligung in der Waldzone errichtetes Gebäude ist zu beseitigen, selbst wenn keine wesentlichen Abweichungen von einer hypothetischen Bewilligung vorliegen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Raumplanungsvorschriften (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) überwiegt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.