Bestimmung · 4 Entscheide

Art. 43 BZO

4 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
4
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Korpusmittel
27 %

Entscheide zu Art. 43 BZO

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  1. BRG ZH BRK: auszug-def--r1s-2025-05098-0509910.04.2026 · GutgeheissenDie Einordnung von Fortluftkaminen in einer Kernzone Altstadt richtet sich nach Art. 39/43/44 BZO sowie § 238 Abs. 2 PBG; die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum ist kein primäres Kriterium, massgebend ist die Wahrnehmbarkeit aus unmittelbarer Nähe.
  2. VGer ZH VB.2022.0014827.10.2022 · AbgewiesenWerbemonitore in bestehenden Vitrinen eines inventarisierten Gebäudes in der Kernzone Altstadt sind bewilligungspflichtig. Angesichts der erhöhten Einordnungsanforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG und Art. 43 BZO sind sie nicht bewilligungsfähig, wenn sie in der schmalen Altstadtgasse eine hinreichende Rücksichtnahme auf das…
  3. BGer 1C_555/201829.08.2019 · AbgewiesenDie Zonenkonformität eines Betriebs in einer Wohnzone kann unabhängig von der Einhaltung bundesrechtlicher Immissionsgrenzwerte verneint werden, wenn die kommunale Nutzungsvorschrift raumplanerische Ziele wie die Erhaltung des Wohncharakters verfolgt.
  4. BRG ZH BRGE IV Nr. 0047/201805.04.2018 · AbgewiesenEine gewerbliche Tierpension (Hundepension) mit 20 Hunden und 14 Katzen ist auch in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG3) nicht zonenkonform, da sie nach funktionaler Betrachtung die Störungsintensität eines in einer Wohnzone unzulässigen Gewerbebetriebs aufweist und das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung dauerhaft beeinträchtigt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.