Entscheide zu Art. 41a Abs. 4 GSchV
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- BRG ZH BRGE I Nr. 0197/2024Werden Gebäude durch einen neu festgelegten Gewässerraum angeschnitten, der sich mit der bereits bestehenden kommunalen Gewässerabstandslinie deckt, entstehen für die Eigentümer keine weitergehenden Einschränkungen; die Besitzstandsgarantie (Art. 41c Abs. 2 GSchV) schützt rechtmässig erstellte Bauten und dicht überbaute Gebiete können…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0152/2023Die Festlegung eines 29m breiten Gewässerraums für einen als natürlich/naturnah klassifizierten Bach auf Basis der Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV) ist rechtmässig und verhältnismässig; eine asymmetrische Verschiebung des Gewässerraums zugunsten von Bauparzellen und zulasten von Fruchtfolgeflächen ist mangels eines…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.