Entscheide zu Art. 4 NISV
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_129/2024Die Interessenabwägung scheitert an unvollständiger Sachverhaltsabklärung zur Gewässereigenschaft einer eingedolten Rohrleitung. Die Mobilfunkanlage ist im übergangsrechtlichen Gewässerraum nicht standortgebunden und damit unzulässig, sofern die Rohrleitung als Gewässer zu qualifizieren ist.
- BGer 1C_134/2024Die Bewilligung von Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung) ist bundesrechtskonform, da die Strahlung nicht unterschätzt wird. Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wenn das Baugesuch keine solche…
- BGer 1C_45/2023Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist rechtmässig, wenn die Standortwahl nach kantonalem Recht (§ 26 EG UWR/AG) auf einer sachgerechten Interessenabwägung basiert und die bundesrechtlichen Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden.
- BGer 1C_196/2022Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform. Die Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen nach dem METAS-Bericht sind tauglich, und die QS-Systeme gelten als grundsätzlich funktionierend.
- BGer 1C_251/2022Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Wohn- und Gewerbezone ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, die Zonenkonformität gegeben ist und das QS-System die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend überwacht. Eine bundesweite Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen ist nicht Voraussetzung für die…
- BGer 1C_45/2022Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen nach dem 'worst case'-Szenario ist mit der NISV vereinbar. Die Grenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform und verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.
- BGer 1C_532/2021Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind gesetzeskonform und verletzen das Vorsorgeprinzip nicht. Die schweizweite Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) ist im Gang, und deren Tauglichkeit kann aktuell nicht in Frage gestellt werden.
- BGer 1A.62/2001Die Interessenabwägung nach Art. 24 RPG fällt zugunsten der Mobilfunkanlage aus, da die Standortgebundenheit gegeben ist, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die NISV-Grenzwerte eingehalten werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.