Entscheide zu Art. 38 Abs. 1 GSchG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer AG WBE.2018.456Die kantonale Kompensationspflicht gemäss §119 Abs. 2 Satz 2 BauG (AG), wonach die Bewilligung für eine Eindolung davon abhängig zu machen ist, dass im gleichen Gebiet ein Gewässer offengelegt wird, gilt nur für Neueindolungen, nicht für Ersatzeindolungen nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG.
- VGer SG B 2017/75Die Offenlegung eines eingedolten Baches auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gewässerökologie die landwirtschaftlichen Nachteile überwiegt und keine erheblichen Nachteile für die Nutzung entstehen. Eine nachträgliche Bewilligung für den Ersatz einer Eindolung kann…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.