Entscheide zu Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV
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- BGer 1C_453/2019Das Enteignungsrecht nach Art. 129 Abs. 1 BauG steht dem Gemeinwesen zu, das die öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, für welche das Enteignungsrecht besteht. Bei einer Zone für öffentliche Nutzungen, die primär kantonalen Zwecken dient, steht das Enteignungsrecht dem Kanton zu, nicht der planenden Gemeinde.
- BGer 1A.235/2006Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf, weil die Vorinstanz fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht anwandte und die erforderliche Interessenabwägung sowie konkrete Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Hecken unterliess.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.