Entscheide zu Art. 35 FMG
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- BGer 1C_416/2022Die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 RPG wird durch Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen. Für die Verlegung von Fernmeldeleitungen ausserhalb der Bauzone sind zusätzlich zur Bewilligung nach Art. 35 FMG kantonale Baubewilligungen erforderlich.
- BGer BGE 150 II 489Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Art. 35 FMG regelt nur die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch und schliesst zusätzliche Baubewilligungen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nicht aus.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.