Entscheide zu Art. 31 Abs. I LSV
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- VGer ZH VB.2025.00212Die Verlängerung einer befristeten Baubewilligung setzt die umfassende und freie Prüfung aller Bewilligungsvoraussetzungen voraus; ein Lärmgutachten, das von falschen Lärmschutzoptimierungsanforderungen ausgeht, kann den Nachweis der qualifizierten Lärmschutzoptimierung nicht erbringen.
- VGer ZH VB.2025.00306Nach Rückweisung durch das Bundesgericht zur weiteren Prüfung der Lärmschutzmassnahmen ist die Sache vom Verwaltungsgericht erneut an das Baurekursgericht als Sachverhaltsermittlungsinstanz zurückzuweisen, da die Beantwortung fachlicher Lärmschutzfragen nicht dem Verwaltungsgericht obliegt.
- VGer ZH VB.2019.00654Vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV muss nachgewiesen sein, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden; schalltechnisch optimierte Balkone und lärmabgewandte Lüftungsfenster sind Ersatzmassnahmen, keine Massnahmen nach Abs. 1.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.