Entscheide zu Art. 3 Abs. 9 NISV
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- BGer 1C_379/2025Ein Standortdatenblatt für Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen genügt den Anforderungen der NISV, wenn es den adaptiven Betrieb und die Anzahl Sub-Arrays angibt; die Angabe des Korrekturfaktors oder der maximalen Sendeleistung ist nicht erforderlich.
- BGer 1C_539/2024Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen in der Gewerbezone ist bundesrechtskonform, wenn die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden und die automatische Leistungsbegrenzung sowie die Qualitätssicherungssysteme den Anforderungen entsprechen. Eine Interessenabwägung ist bei Mobilfunkanlagen…
- BGer 1C_24/2023Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind bundesrechtskonform und genügen dem Vorsorgeprinzip. Die Anwendung eines Korrekturfaktors KAA bei adaptiven Mobilfunkanlagen bedarf einer Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG.
- BGer 1C_19/2022Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in einer Wohnzone ist rechtmässig, wenn die Einordnung gemäss kantonalem Recht bejaht wird und die Sendeleistungen die Grenzwerte der NISV einhalten. Ein Bedürfnisnachweis oder minimale Sendeleistungen sind nicht erforderlich.
- BGer 1C_251/2022Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Wohn- und Gewerbezone ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, die Zonenkonformität gegeben ist und das QS-System die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend überwacht. Eine bundesweite Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen ist nicht Voraussetzung für die…
- BGer 1C_527/2021Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform. Abnahmemessungen bei adaptiven Mobilfunkanlagen sind nach der aktuellen Messmethodik des METAS und BAFU durchführbar, und die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen können die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend gewährleisten.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.