Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 26 HRegV

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Entscheide zu Art. 26 HRegV

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  1. VGer ZH VB.2017.0044014.02.2018 · GutgeheissenEin Verein, der in seinem Namen eine geografische Bezeichnung trägt, muss diese nicht ändern, wenn der Name auf das räumliche Tätigkeitsgebiet hinweist und keine rechtserheblichen Täuschungen bewirkt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.