Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 25 Abs. II RPG

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Entscheide zu Art. 25 Abs. II RPG

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  1. VGer ZH VB.2019.0063022.10.2020 · RückweisungDie Weilerzone ist keine ordentliche Bauzone, sondern den Nichtbauzonen zuzurechnen; für Bauvorhaben in der Weilerzone ist daher eine kantonale Mitwirkung nach Art. 25 Abs. 2 RPG erforderlich, die nicht an die Gemeinde delegiert werden darf.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.