Entscheide zu Art. 23c NHG
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- BGer 1C_79/2016Der Bundesrat verfügt bei der definitiven Abgrenzung von Moorlandschaften über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der auch die Berücksichtigung konkreter Vorhaben zur Erweiterung bestehender Nutzungen (hier: Stauseeerhöhung) erlaubt, sofern keine für die Moorlandschaft charakteristischen und zentralen Elemente ausgeklammert…
- BGer BGE 143 II 241Bei der erstmaligen definitiven Abgrenzung einer Moorlandschaft nach Art. 23b NHG darf der Bundesrat bestehende Ausbaupläne berücksichtigen, sofern die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft zwingend einbezogen werden. Der Begriff der 'bestehenden Nutzung' in Art. 23b Abs. 3 NHG ist weit auszulegen und umfasst auch…
- BGer 1A.124/2003Ein absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.