Entscheide zu Art. 23b NHG
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- BGer 1C_193/2024Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung der Moorlandschaft 'Furner Berg' überschritten hat, indem er charakteristische und zentrale Elemente (Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung) ausklammerte. Eine Interessenabwägung mit Nutzungsinteressen ist bei der…
- BGer 1C_79/2016Der Bundesrat verfügt bei der definitiven Abgrenzung von Moorlandschaften über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der auch die Berücksichtigung konkreter Vorhaben zur Erweiterung bestehender Nutzungen (hier: Stauseeerhöhung) erlaubt, sofern keine für die Moorlandschaft charakteristischen und zentralen Elemente ausgeklammert…
- BGer BGE 143 II 241Bei der erstmaligen definitiven Abgrenzung einer Moorlandschaft nach Art. 23b NHG darf der Bundesrat bestehende Ausbaupläne berücksichtigen, sofern die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft zwingend einbezogen werden. Der Begriff der 'bestehenden Nutzung' in Art. 23b Abs. 3 NHG ist weit auszulegen und umfasst auch…
- BGer 1C_515/2012Das Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser in einer geschützten Moorlandschaft (Art. 275 MoorLV) ist bundesrechtskonform, da der Wiederaufbau den Schutzzielen der Moorlandschaft widerspricht und keine Ausnahme nach Art. 23d Abs. 2 NHG darstellt.
- BGer 1C_71/2011Der Schutz der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 23b NHG) steht dem Bau oberirdischer und im Tagbau erstellter Tunnelabschnitte der Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) zwingend entgegen, da solche Eingriffe mit den Schutzzielen unvereinbar sind und keine Interessenabwägung zulassen.
- BGer BGE 123 II 248In einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 24sexies Abs. 5 BV) überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der typischen Eigenheiten gegenüber privaten Nutzungsinteressen, selbst bei bösgläubigen Eingriffen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist verhältnismässig, wenn sie dem Schutzzweck dient und keine milderen…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.