Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG

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Entscheide zu Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG

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  1. VGer ZH VB.2024.0004307.11.2024 · GutgeheissenEine abgeschlossene Grundsatzdiskussion des Regierungsrats begründet keinen fortdauernden Meinungsbildungsprozess; eine Präsentation, die keine nennenswerten internen Informationen enthält, ist nicht vom Geheimhaltungsschutz nach Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG erfasst.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.