Bestimmung · 10 Entscheide

Art. 22 LPE

10 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
10
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 22 LPE

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_420/202408.12.2025 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Bewilligung für zwei gemischte Wohn- und Bürogebäude in Lausanne, da die Lärmgrenzwerte an den öffnenden Fenstern der LUS eingehalten werden und die festen Verglasungen als transparente Fassadenelemente gelten. Die Modifikationen des Projekts waren von untergeordneter Bedeutung und erforderten keine neue…
  2. BGer 1C_440/202327.05.2025 · AbgewiesenEin Quartierplan in einem bereits verdichteten Gebiet innerhalb des PALM kann auch bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte genehmigt werden, wenn durch planerische, bauliche oder konstruktive Massnahmen sichergestellt ist, dass die Lärmbelastung im Rahmen der Baubewilligung auf ein zulässiges Mass reduziert werden kann. Die Abwägung…
  3. BGer 1C_431/202319.05.2025 · GutgeheissenDie Baubewilligung für ein Hochhausprojekt in einer gemischten Zone (DS III) ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde keine hinreichende Lärmuntersuchung nach Art. 36 und 39 OPB durchgeführt hat, obwohl ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann.
  4. BGer 1C_552/202310.02.2025 · Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und verweist die Sache zur Abklärung zurück, ob auf der betroffenen Parzelle ein schutzwürdiger Biotop vorhanden ist, und zur allfälligen Interessenabwägung gemäss Art. 18 Abs. 1ter LPN. Die Abwägung muss insbesondere die Schutzbedürftigkeit des Biotops und die Massnahmen zu dessen…
  5. BGer 1C_273/202128.04.2022 · AbgewiesenBei wichtigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (VLI) nach Art. 31 OPB überwiegt das öffentliche Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber dem privaten Interesse an der Bebaubarkeit einer Parzelle, selbst bei einer Lückenfüllung im baulichen Milieu.
  6. BGer 1C_656/201804.03.2020 · AbgewiesenDie Stabilität der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2 LAT hat Vorrang vor einer Revision, wenn keine sensiblen Änderungen der Umstände vorliegen. Ein Gestaltungsplan mit detaillierten Bauvorschriften und bereits teilweise realisierter Umsetzung ist nicht allein wegen seines Alters oder der Präzision seiner Regelungen revisionsbedürftig.
  7. BGer BGE 146 II 18701.01.2020 · GutgeheissenDie Erteilung einer Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten setzt voraus, dass alle zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden. Können die Immissionsgrenzwerte trotzdem nicht eingehalten werden, ist eine Ausnahmebewilligung nur bei überwiegendem Interesse und unter Berücksichtigung der Überschreitungen und getroffenen Massnahmen…
  8. BGer 1C_568/201804.12.2019 · GutgeheissenEin Bauprojekt in einer Lärmbelasteten Zone kann nur mit Assentiment nach Art. 31 Abs. 2 OPB bewilligt werden, wenn alle zumutbaren Schutzmassnahmen nach Art. 31 Abs. 1 OPB ausgeschöpft sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Dessen Fehlen führt zur Aufhebung der Baubewilligung.
  9. BGer BGE 145 II 18901.01.2019 · AbgewiesenEine Baubewilligung für ein Gebäude im städtischen Gebiet kann trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) an einzelnen Fenstern lärmempfindlicher Räume erteilt werden, wenn die kantonale Behörde zustimmt und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Schaffung von Wohnraum und der Siedlungsentwicklung nach innen besteht…
  10. BGer 1C_588/201626.10.2017 · Teilweise gutgeheissenEin Bauvorhaben kann trotz vorheriger Vorabbewilligung verweigert werden, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Umstände (z. B. Erlass eines Lärmkatasters) ändern und die geltenden Lärmschutzvorschriften (Art. 22 LPE, Art. 31 OPB) nicht eingehalten werden können. Eine Interessenabwägung nach Art. 31 Abs. 2 OPB ist erforderlich,…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.