Entscheide zu Art. 22 Abs. 1 LAT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_249/2024Ein Terrain de Pétanque unterliegt als dauerhafte und sinnfällige Bodenveränderung der Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 LAT und ist in einer kommunalen Reservationszone ohne Ausnahmebewilligung unzulässig. Ein Rückbaugebot ist verhältnismässig, wenn es der Durchsetzung der Zonenregelung dient und private Interessen der Nachbarn…
- BGer 1C_112/2023Bau- und Installationen in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung sind widerrechtlich und müssen im Grundsatz rückgebaut werden, sofern keine Ausnahmegründe (z. B. gute Treu, Proportionalität) vorliegen. Serres-Tunnels, Parkplätze, Hof und Weg gelten als feste Installationen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 LAT und unterstehen der…
- BGer 1C_83/2019Ein ohne Bewilligung in der Landwirtschaftszone erstelltes Nebengebäude (Bücher) ist illegal und muss trotz späterer Nutzung als Lager für Solaranlagen und Holz wiederhergestellt werden. Eine nachträgliche Legalisation scheidet aus, da die Erweiterungsmöglichkeiten des Hauptgebäudes erschöpft sind und Art. 24c LAT nicht anwendbar ist.
- BGer 1C_183/2018Ein ohne kantonale Bewilligung ausserhalb der Bauzone erstelltes Gebäude muss grundsätzlich rückgebaut werden, es sei denn, der Bauherr konnte sich in gutem Glauben auf eine behördliche Zusage verlassen. Im vorliegenden Fall war die Fehleinschätzung der Zonenkonformität dem offiziellen Geometer und der Gemeinde zuzurechnen, weshalb der…
- BGer 1C_464/2015Eine ohne kantonale Bewilligung in der Landwirtschaftszone errichtete, nicht genehmigungsfähige Installation (hier: teleskopische Poolabdeckung) muss auch bei guter Gläubigkeit des Eigentümers rückgebaut werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen (insbesondere das Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) dies erfordern.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.