Entscheide zu Art. 20 Abs. 5 LaLAT
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- BGer BGE 150 II 48Die konkrete Festlegung einer Speziallandwirtschaftszone nach Art. 16a Abs. 3 RPG muss auf dem Weg der Nutzungsplanung (im Kanton Genf: plan localisé agricole) erfolgen; eine blosse Ausweisung im kantonalen Richtplan genügt nicht.
- BGer 1C_526/2022Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, das den Rahmen der internen Entwicklung (Art. 16a Abs. 2 RPG) überschreitet, kann nur bewilligt werden, wenn es in einer speziell dafür ausgewiesenen Zone liegt, die durch eine Affektionsplanung (z. B. PLA) festgelegt wurde. Eine blosse Ausweisung im kantonalen Richtplan genügt nicht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.