Entscheide zu Art. 19b NISV
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- VGer ZH VB.2021.00627Die Berechnung der Strahlenbelastung einer Mobilfunkanlage nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig; ein Korrekturfaktor, der von der Mobilfunkbetreiberin nicht beantragt wurde und nicht Bestandteil der Baubewilligung ist, bildet nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die NISV-Grenzwerte sind nach wie vor verfassungs- und…
- VGer ZH VB.2021.00064Das Worst-Case-Szenario ist für adaptive Mobilfunkantennen grundsätzlich mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbar; bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen und verschiedenen Hauptstrahlrichtungen hat die Behörde aber sicherzustellen, dass die relevanten OMEN korrekt identifiziert sind und allenfalls eine flächendeckende NIS-Berechnung…
- VGer ZH VB.2021.00178Das NISV-Verordnungsrecht trägt dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunk ausreichend Rechnung; METAS-validierte QS-Systeme und METAS-basierte Messmethoden für 5G-NR-Basisstationen sind taugliche Instrumente zur Sicherstellung der Grenzwerteinhaltung. Antennendiagramme bilden die…
- VGer ZH VB.2021.00047Die Beurteilung einer adaptiven Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Betrieb, maximale Sendeleistung) ist eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode und keine blosse Übergangsregelung; QS-Systeme und Abnahmemessungen bieten eine hinreichende Gewährleistung der Grenzwerteinhaltung.
- VGer ZH VB.2021.00048Die Beurteilung einer adaptiven Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Betrieb, maximale Sendeleistung) ist eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode; die NISV-Vollzugsempfehlung ist blosse Auslegungshilfe ohne Rechtsverbindlichkeit, und andere rechtskonformene Methoden sind nicht ausgeschlossen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.