Décisions relatives à art. 19b ORNI
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- VGer ZH VB.2021.00627Die Berechnung der Strahlenbelastung einer Mobilfunkanlage nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig; ein Korrekturfaktor, der von der Mobilfunkbetreiberin nicht beantragt wurde und nicht Bestandteil der Baubewilligung ist, bildet nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die NISV-Grenzwerte sind nach wie vor verfassungs- und…
- VGer ZH VB.2021.00064Das Worst-Case-Szenario ist für adaptive Mobilfunkantennen grundsätzlich mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbar; bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen und verschiedenen Hauptstrahlrichtungen hat die Behörde aber sicherzustellen, dass die relevanten OMEN korrekt identifiziert sind und allenfalls eine flächendeckende NIS-Berechnung…
- VGer ZH VB.2021.00178Das NISV-Verordnungsrecht trägt dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunk ausreichend Rechnung; METAS-validierte QS-Systeme und METAS-basierte Messmethoden für 5G-NR-Basisstationen sind taugliche Instrumente zur Sicherstellung der Grenzwerteinhaltung. Antennendiagramme bilden die…
- VGer ZH VB.2021.00047Die Beurteilung einer adaptiven Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Betrieb, maximale Sendeleistung) ist eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode und keine blosse Übergangsregelung; QS-Systeme und Abnahmemessungen bieten eine hinreichende Gewährleistung der Grenzwerteinhaltung.
- VGer ZH VB.2021.00048Die Beurteilung einer adaptiven Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Betrieb, maximale Sendeleistung) ist eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode; die NISV-Vollzugsempfehlung ist blosse Auslegungshilfe ohne Rechtsverbindlichkeit, und andere rechtskonformene Methoden sind nicht ausgeschlossen.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.