Entscheide zu Art. 127 BV
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- BGer 1C_144/2025Die Mehrwertabgabe nach Art. 5 LAT und kantonalem Recht (Art. 111b LCAT) ist vom Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Massnahme geschuldet, nicht bei Fixierung der Abgabe. Der Klassierungsentscheid in die Bauzone stellt einen massgeblichen Vorteil dar, auch wenn ein Sonderplan für die effektive Bebauung erforderlich ist.
- BGer 1C_654/2020Die Ersatzabgabe für nicht erstellte Autoabstellplätze ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, das Äquivalenzprinzip wahrt und verhältnismässig ist. Die kantonale und kommunale Regelung im Kanton Solothurn genügt diesen Anforderungen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.