Entscheide zu Art. 11 GSchG
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0127/2024Die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Art. 11 GSchG) setzt Zumutbarkeit voraus; eine Anschlusskosten von rund 100% über der kostengünstigeren Weiterführung einer funktionierenden KLARA übersteigen die Zumutbarkeitsgrenze und erfordern eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller Alternativen.
- VGer ZH VB.2020.00530Abwassergebühren nach dem EG GSchG sind unabhängig davon geschuldet, ob sich das angeschlossene Grundstück in der Bau- oder Landwirtschaftszone liegt; massgebend ist allein der Anschluss an und die Nutzung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlage. Eine mehrwertsteuerpflichtige Gemeinde darf die MWST im Gebührentarif einkalkulieren.
- VGer ZH VB.2017.00232Die genügende Zugänglichkeit eines Baugrundstücks setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Zufahrt und Notzufahrt klar aus dem Baugesuch hervorgehen; unklare Erschliessungsverhältnisse schliessen eine Baubewilligung aus.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.