Decisioni su art. 11 LPAc
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0127/2024Die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Art. 11 GSchG) setzt Zumutbarkeit voraus; eine Anschlusskosten von rund 100% über der kostengünstigeren Weiterführung einer funktionierenden KLARA übersteigen die Zumutbarkeitsgrenze und erfordern eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller Alternativen.
- VGer ZH VB.2020.00530Abwassergebühren nach dem EG GSchG sind unabhängig davon geschuldet, ob sich das angeschlossene Grundstück in der Bau- oder Landwirtschaftszone liegt; massgebend ist allein der Anschluss an und die Nutzung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlage. Eine mehrwertsteuerpflichtige Gemeinde darf die MWST im Gebührentarif einkalkulieren.
- VGer ZH VB.2017.00232Die genügende Zugänglichkeit eines Baugrundstücks setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Zufahrt und Notzufahrt klar aus dem Baugesuch hervorgehen; unklare Erschliessungsverhältnisse schliessen eine Baubewilligung aus.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.