Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 11 GPV

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Entscheide zu Art. 11 GPV

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  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0084/202610.06.2026 · Besonderer AusgangBei der Anfechtung eines kantonalen Gestaltungsplans ist auf den Rekurs einer Stiftung, die im Planperimeter Liegenschaften mit inventarisierten Denkmalschutzobjekten hält, grundsätzlich einzutreten; sämtliche erhobenen Rügen sind vollumfänglich zu prüfen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.