Entscheide zu Art. 11 Abs. 2 NISV
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2024.00579Bei einer Mobilfunkanlage muss im Standortdatenblatt nachvollziehbar dargelegt werden, wie die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ermittelt wurden; ohne diese Begründung kann bei einem ungewöhnlichen OMEN-Standort nicht beurteilt werden, ob der Anlagegrenzwert der NISV eingehalten wird.
- VGer ZH VB.2021.00561Das Verordnungsrecht trägt dem wissenschaftlichen Kenntnisstand über Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkantennen ausreichend Rechnung; die Grenzwerte der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform. Abnahmemessungen für adaptive 5G-Antennen sind gestützt auf den METAS-Technischen Bericht möglich.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.