Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 11 Abs. 2 NISV

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu Art. 11 Abs. 2 NISV

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  1. VGer ZH VB.2024.0057909.04.2026 · Teilweise gutgeheissenBei einer Mobilfunkanlage muss im Standortdatenblatt nachvollziehbar dargelegt werden, wie die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ermittelt wurden; ohne diese Begründung kann bei einem ungewöhnlichen OMEN-Standort nicht beurteilt werden, ob der Anlagegrenzwert der NISV eingehalten wird.
  2. VGer ZH VB.2021.0056127.01.2022 · AbgewiesenDas Verordnungsrecht trägt dem wissenschaftlichen Kenntnisstand über Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkantennen ausreichend Rechnung; die Grenzwerte der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform. Abnahmemessungen für adaptive 5G-Antennen sind gestützt auf den METAS-Technischen Bericht möglich.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.