Bestimmung · 1 Entscheid

§ 9 Abs. 2 lit. b AltlV

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Entscheide zu § 9 Abs. 2 lit. b AltlV

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  1. VGer ZH VB.2018.0052229.11.2019 · Teilweise gutgeheissenBeim Widerruf einer altlastenrechtlichen Verfügung ist das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des Rechts gegen das Interesse am Vertrauensschutz abzuwägen; das öffentliche Interesse am Grundwasserschutz hat Vorrang vor privaten Interessen an einer Abstimmung auf Baupläne.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.