Entscheide zu § 89 Abs. 1 PBG
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- BRG ZH BRK: auszug-brge-iii-nrn--0108-0109-2022-vom-29--juni-2022-ne-oeffentlicher-gestaltungsplanAuf Rekurse gegen einen öffentlichen Gestaltungsplan ist nicht einzutreten, wenn weder der Legislative-Festsetzungsakt noch die kantonale Genehmigung durch die Baudirektion vorliegen; eine Anfechtung vor Rechtswirksamkeit der nutzungsplanerischen Festlegung ist verfrüht.
- VGer ZH VB.2017.00846Stimmrechtsrekurse gegen Abstimmungen sind verspätet, wenn sie erst gegen die Abstimmung oder die Publikation des Resultats erhoben werden; eine verfrüht erhobene Gemeindebeschwerde ist nicht als überspitzt formalistisch abzuweisen, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Rechtsnachteil erwächst.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.