Bestimmung · 6 Entscheide

§ 50 Abs. 1 PBG

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 50 Abs. 1 PBG

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  1. VGer ZH VB.2024.0047311.12.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Auslegung einer kommunalen Kernzonenbestimmung, wonach diese keine Ersatzbaupflicht statuiert, liegt im autonomen Gestaltungsraum der Gemeinde; hebt eine Rechtsmittelinstanz eine rechtmässige Auslegung der Gemeinde auf, verletzt sie die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV.
  2. VGer ZH VB.2023.0024321.12.2023 · AbgewiesenEine Kernzonen-BZO-Bestimmung, wonach für Erweiterungen bestehender Bauten die Vorschriften für Neubauten gelten, erlaubt keine Ausweitung auf andersartige Anbauvorhaben; fehlt eine langjährige Praxis für Bewilligungen gestützt auf diese Norm, ist der gemeindliche Beurteilungsspielraum entsprechend begrenzt.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0148/202008.09.2020 · GutgeheissenDie Baudirektion ist im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im Gewässerraum nicht befugt, ortsbildschutzrechtliche Auflagen zur Fassadengestaltung zu erlassen; diese Zuständigkeit liegt allein bei der örtlichen Baubehörde.
  4. VGer ZH VB.2018.0056205.08.2020 · AbgewiesenProfilerhaltungslinien in der Kernzone dienen dem Ortsbildschutz und erfassen Gebäude, die aufgrund ihrer Stellung das Ortsbild prägen; das Verdichtungsgebot kann nicht als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich der Heimatschutz unterordnen muss.
  5. VGer ZH VB.2018.0040828.02.2019 · Teilweise gutgeheissenEine Indach-Photovoltaikanlage auf einem kantonal und kommunal inventarisierten Gebäude in einem ISOS-geschützten Weiler darf das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zur optischen Wirkung führt zur Rückweisung.
  6. VGer ZH VB.2017.0062309.05.2018 · RückweisungFür Solaranlagen auf in kommunalem Inventar aufgeführten Gebäuden in der Kernzone bedarf es einer Bewilligung; die Frage nach überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss § 238 Abs. 4 PBG setzt die Kenntnis der Schutzqualität des inventarisierten Objekts voraus.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.