Entscheide zu § 50 Abs. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00473Die Auslegung einer kommunalen Kernzonenbestimmung, wonach diese keine Ersatzbaupflicht statuiert, liegt im autonomen Gestaltungsraum der Gemeinde; hebt eine Rechtsmittelinstanz eine rechtmässige Auslegung der Gemeinde auf, verletzt sie die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV.
- VGer ZH VB.2023.00243Eine Kernzonen-BZO-Bestimmung, wonach für Erweiterungen bestehender Bauten die Vorschriften für Neubauten gelten, erlaubt keine Ausweitung auf andersartige Anbauvorhaben; fehlt eine langjährige Praxis für Bewilligungen gestützt auf diese Norm, ist der gemeindliche Beurteilungsspielraum entsprechend begrenzt.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0148/2020Die Baudirektion ist im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im Gewässerraum nicht befugt, ortsbildschutzrechtliche Auflagen zur Fassadengestaltung zu erlassen; diese Zuständigkeit liegt allein bei der örtlichen Baubehörde.
- VGer ZH VB.2018.00562Profilerhaltungslinien in der Kernzone dienen dem Ortsbildschutz und erfassen Gebäude, die aufgrund ihrer Stellung das Ortsbild prägen; das Verdichtungsgebot kann nicht als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich der Heimatschutz unterordnen muss.
- VGer ZH VB.2018.00408Eine Indach-Photovoltaikanlage auf einem kantonal und kommunal inventarisierten Gebäude in einem ISOS-geschützten Weiler darf das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zur optischen Wirkung führt zur Rückweisung.
- VGer ZH VB.2017.00623Für Solaranlagen auf in kommunalem Inventar aufgeführten Gebäuden in der Kernzone bedarf es einer Bewilligung; die Frage nach überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss § 238 Abs. 4 PBG setzt die Kenntnis der Schutzqualität des inventarisierten Objekts voraus.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.