Decisioni su § 50 cpv. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00473Die Auslegung einer kommunalen Kernzonenbestimmung, wonach diese keine Ersatzbaupflicht statuiert, liegt im autonomen Gestaltungsraum der Gemeinde; hebt eine Rechtsmittelinstanz eine rechtmässige Auslegung der Gemeinde auf, verletzt sie die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV.
- VGer ZH VB.2023.00243Eine Kernzonen-BZO-Bestimmung, wonach für Erweiterungen bestehender Bauten die Vorschriften für Neubauten gelten, erlaubt keine Ausweitung auf andersartige Anbauvorhaben; fehlt eine langjährige Praxis für Bewilligungen gestützt auf diese Norm, ist der gemeindliche Beurteilungsspielraum entsprechend begrenzt.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0148/2020Die Baudirektion ist im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im Gewässerraum nicht befugt, ortsbildschutzrechtliche Auflagen zur Fassadengestaltung zu erlassen; diese Zuständigkeit liegt allein bei der örtlichen Baubehörde.
- VGer ZH VB.2018.00562Profilerhaltungslinien in der Kernzone dienen dem Ortsbildschutz und erfassen Gebäude, die aufgrund ihrer Stellung das Ortsbild prägen; das Verdichtungsgebot kann nicht als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich der Heimatschutz unterordnen muss.
- VGer ZH VB.2018.00408Eine Indach-Photovoltaikanlage auf einem kantonal und kommunal inventarisierten Gebäude in einem ISOS-geschützten Weiler darf das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zur optischen Wirkung führt zur Rückweisung.
- VGer ZH VB.2017.00623Für Solaranlagen auf in kommunalem Inventar aufgeführten Gebäuden in der Kernzone bedarf es einer Bewilligung; die Frage nach überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss § 238 Abs. 4 PBG setzt die Kenntnis der Schutzqualität des inventarisierten Objekts voraus.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.