Bestimmung · 5 Entscheide

§ 5 ABV

5 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
5
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
20 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 5 ABV

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  1. VGer ZH VB.2024.0024627.11.2025 · AbgewiesenBei der Anwendung von § 5 aABV (massgebendes Terrain) ist ein Rückgriff auf frühere Verhältnisse ausgeschlossen, wenn frühere Abgrabungen (nicht Aufschüttungen) vorgenommen wurden oder wenn die früheren Terrainveränderungen mehr als zehn Jahre zurückliegen; ein solcher Mangel ist nicht nebenbestimmungsweise heilbar.
  2. VGer ZH VB.2024.0001505.12.2024 · Abgewiesen§ 5 Abs. 2 ABV ist ein Ausnahmetatbestand zum Regeltatbestand des natürlich gewachsenen Terrains; die Baubehörde muss den natürlich gewachsenen Geländeverlauf zumindest dem Grundsatz nach ermitteln, bevor sie sich auf den Ausnahmetatbestand stützt.
  3. VGer ZH VB.2023.0026529.02.2024 · AbgewiesenDie Bestimmung des gewachsenen Bodens durch Interpolation ist eine einem Vorentscheid zugängliche Rechtsfrage; ein rechtskräftiger Vorentscheid bindet die Behörde und die Gerichte hinsichtlich der darin beantworteten Rechtsfragen, sodass materielle Beanstandungen der Interpolation im Hauptverfahren ins Leere zielen.
  4. VGer ZH VB.2020.0082408.04.2021 · GutgeheissenBei der Beurteilung von Anbauten vs. seitlichen Erweiterungsbauten nach § 269 PBG (unterirdische Gebäude) sind architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit kumulativ erforderlich; liegt keine Neubaute, sondern eine seitliche Erweiterung vor, ist auf den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung…
  5. VGer ZH VB.2015.0049204.02.2016 · AbgewiesenZur Bestimmung der Gebäudehöhe bei einem Ersatzneubau ist auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen; Gruben und Senken durch Abbruch sowie Abgrabungen für Garageneinfahrten und Kellerabgänge sind durch Interpolation fiktiv aufzufüllen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.