Decisioni su § 5 ABV
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- VGer ZH VB.2024.00246Bei der Anwendung von § 5 aABV (massgebendes Terrain) ist ein Rückgriff auf frühere Verhältnisse ausgeschlossen, wenn frühere Abgrabungen (nicht Aufschüttungen) vorgenommen wurden oder wenn die früheren Terrainveränderungen mehr als zehn Jahre zurückliegen; ein solcher Mangel ist nicht nebenbestimmungsweise heilbar.
- VGer ZH VB.2024.00015§ 5 Abs. 2 ABV ist ein Ausnahmetatbestand zum Regeltatbestand des natürlich gewachsenen Terrains; die Baubehörde muss den natürlich gewachsenen Geländeverlauf zumindest dem Grundsatz nach ermitteln, bevor sie sich auf den Ausnahmetatbestand stützt.
- VGer ZH VB.2023.00265Die Bestimmung des gewachsenen Bodens durch Interpolation ist eine einem Vorentscheid zugängliche Rechtsfrage; ein rechtskräftiger Vorentscheid bindet die Behörde und die Gerichte hinsichtlich der darin beantworteten Rechtsfragen, sodass materielle Beanstandungen der Interpolation im Hauptverfahren ins Leere zielen.
- VGer ZH VB.2020.00824Bei der Beurteilung von Anbauten vs. seitlichen Erweiterungsbauten nach § 269 PBG (unterirdische Gebäude) sind architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit kumulativ erforderlich; liegt keine Neubaute, sondern eine seitliche Erweiterung vor, ist auf den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung…
- VGer ZH VB.2015.00492Zur Bestimmung der Gebäudehöhe bei einem Ersatzneubau ist auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen; Gruben und Senken durch Abbruch sowie Abgrabungen für Garageneinfahrten und Kellerabgänge sind durch Interpolation fiktiv aufzufüllen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.