Entscheide zu § 43 Abs. 1 WWG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2024.00564Eine wasserrechtliche Konzession für eine Brutplattform im Zürichsee ist nach § 43 Abs. 1 WWG zu erteilen, wenn die Anlage die öffentlichen Interessen und die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter nicht erheblich beeinträchtigt; die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG ist separat zu prüfen.
- BRG ZH BRK: 2023-27Die Erneuerung einer bestehenden Hafenanlage mit gleichbleibender konzessionierter Fläche für die private Bootsstationierung stellt keine neue private Anlage im Sinne von § 26 KonzV WWG dar; die öffentlich zugängliche Betonmole und die naturnahe Flachwasserzone sind bei der Berechnung der privaten Konzessionsfläche nicht anzurechnen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.