Bestimmung · 2 Entscheide

§ 43 Abs. 1 WWG

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Entscheide zu § 43 Abs. 1 WWG

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  1. VGer ZH VB.2024.0056408.05.2025 · AbgewiesenEine wasserrechtliche Konzession für eine Brutplattform im Zürichsee ist nach § 43 Abs. 1 WWG zu erteilen, wenn die Anlage die öffentlichen Interessen und die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter nicht erheblich beeinträchtigt; die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG ist separat zu prüfen.
  2. BRG ZH BRK: 2023-2720.06.2023 · AbgewiesenDie Erneuerung einer bestehenden Hafenanlage mit gleichbleibender konzessionierter Fläche für die private Bootsstationierung stellt keine neue private Anlage im Sinne von § 26 KonzV WWG dar; die öffentlich zugängliche Betonmole und die naturnahe Flachwasserzone sind bei der Berechnung der privaten Konzessionsfläche nicht anzurechnen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.